v.lks.n.r.: Dr. Marc Wermann, Andreas Nierhoff, Stefanie Müller, Andreas Hansbuer, Alexandra Brügge, Dr. Carola Haas, Dr. Hermann Oldelehr, Karin Schroth und Adelheid Wagner-Usler. Es fehlt Markus Hoffmann.
v.lks.n.r.: Dr. Marc Wermann, Andreas Nierhoff, Stefanie Müller, Andreas Hansbuer, Alexandra Brügge, Dr. Carola Haas, Dr. Hermann Oldelehr, Karin Schroth und Adelheid Wagner-Usler. Es fehlt Markus Hoffmann.
Satzung
Verein der Freunde und Förderer der Musikschule
Werl-Wickede-Ense e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Verein der Freunde und Förderer der Musikschule Werl-Wickede-Ense e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Werl.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule Werl-Wickede-Ense ideell und materiell zu unterstützen. Dabei stehen die jugendpflegerischen Aufgaben im Vordergrund.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung der Musikschule, der Ausbildung der Musikschüler, Förderung und Unterstützung musikalischer Darbietungen der Musikschüler sowie der Durchführung von Konzertveranstaltungen in Verbindung mit der Musikschule und ggf. durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung zur langfristigen Erfüllung des Satzungszwecks.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei jur. Personen.
Durch Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliedschaft beendet werden, wenn das Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Fördervereins verstößt, erkennbar den Vereinszweck nicht mitträgt oder sonst wesentliche Pflichten der Satzung verletzt.
Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
§6 Mitgliedschaft und Spenden
Über die Höhe der Beiträge, die zu entrichten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung in Textform mindestens zwei W ochen vor dem T age der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Einladung kann per Ankündigung in der örtlichen Tagespresse - ohne Veröffentlichung einer Tagesordnung, aber mit Verweis auf die vereinseigene Homepage, auf der die Tagesordnung hinterlegt ist - oder durch E-Mail, sofern eine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt ist, erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier, höchstens zehn Mitgliedern.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den weiteren beisitzenden Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine ordnungsmäßige neue Wahl erfolgt ist.
Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Ersatzwahl eines neuen Vorstandsmitglieds für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorgenommen wird.
§10 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.
§11 Musikschulleiter/in
Der/Die Leiter/in der Musikschule Werl-Wickede-Ense wird als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen.
§12 Einnahmen
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Durch Vorstandsbeschluss kann jährlich bei positiver Kassenlage eine angemessene Ehrenamtspauschale an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung zur Förderung der musikalischen Jugendbildung.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 16.02.1994 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Werl eingetragen.
Werl, den 07.03.2018